Textmaterial
Grundlegender Befehl Nr. 1 für das Freiwillige Landesjägerkorps unter Maercker vom 14.12.1918 (Auszug)

1. Aufgabe für das Freiwillige Landesjägerkorps ist das Aufrechterhalten von Ruhe und Ordnung im Innern und die Sicherung der Reichsgrenzen.
2. Das F.L.K. wird gebildet durch freiwillige Meldungen.
3. Manneszucht. Die Leistung einer Truppe kommt nur dann voll zur Geltung, wenn diese bedingungslos in der Hand ihres Führers ist. Das gilt vor allem für Freiwilligen-Truppen. Dazu ist eiserne Manneszucht nötig, die die Vorbedingung für jeden Erfolg und eine Wohltat für jedermann ist. Die Manneszucht muß auf einem freiwillig und freudig dargebrachten Gehorsam beruhen.
4. Vertrauensleute. Sie sollen ein Bindeglied sein zwischen Vorgesetzten und Untergebenen. Sie unterstützen den Vorgesetzten bei Aufrechterhaltung der Manneszucht; sie bringen Wünsche und Klagen der Truppe vor den Führer. Je edler die Truppe ist und je inniger Truppe und Führer miteinander verwachsen sind, um so seltener wird die vermittelnde Tätigkeit der Vertrauensleute nötig sein. Zu den besonderen Aufgaben der Vertrauensleute gehört:
a) Sie verwalten allen Privatbesitz der Truppe gemeinsam mit dem Zahlmeister.
b) Sie sind vom Führer heranzuziehen in allen Fragen der Verpflegung und der Truppenwohlfahrt sowie bei allen Urlaubsfragen.
c) Sie sind verpflichtet, für Kameraden, die sich über einen Vorgesetzten beschweren wollen, die Beschwerde zu führen.
d) Sie stellen Richterpersonal zu Standgerichten.

Die Vertrauensleute dürfen, um die Manneszucht nicht zu gefährden, diese Aufgaben nicht überschreiten. Insbesondere stehen ihnen keine Befugnisse in Kommandoangelegenheiten zu.
5. Disziplinarstrafen. Sie dürfen nur vom Kompagnieführer bzw. Batterieführer an aufwärts verhängt werden. Zwischen dem Bekanntwerden des Vergehens und dem Ausspruch der Strafe muß ein Zeitraum von mindestens 3 Stunden liegen. Strafexerzieren darf nicht verhängt werden.
Der Vorgesetzte kann vor Verhängung der Strafe die Ansicht der Vertrauensleute über die voraussichtliche Wirkung der Strafe auf den Bestraften einholen.
6.
a) wer plündert, wird mit dem Tode bestraft,
b) es wird aus dem Freiwilligen Landesjägerkorps schimpflich ausgestoßen:
1. wer sich bei Ausübung des Dienstes feige zeigt,
2. wer Diebstahl begeht,
3. wer Staatseigentum absichtlich zerstört, fortwirft oder gar verkauft. Neben der Ausstoßung trifft den Bestraften die nach den Kriegsgesetzen zustehende Strafe.
7. Die Truppe erhält das Recht, Landesjäger wegen heldenhaften Verhaltens zur Beförderung zum Offizier vorzuschlagen.
8. Wer Grund zu haben glaubt, sich über einen Vorgesetzten zu beschweren, holt sich bei den Vertrauensleuten seiner Truppe (Kompagnie bzw. Batterie) Rat. (...)
9. Grußpflicht. Die Achtung vor den Führern wird äußerlich dargetan durch den militärischen Gruß, den jeder Angehörige des F.L.K. den dienstlich Höherstehenden zu erweisen verpflichtet ist. (...)
Maercker.

Ritter, Gerhard A. und Miller, Susanne (Hrsg.):"Die deutsche Revolution 1918-1919. Dokumente". 2.Auflage, Frankfurt 1968
Erläuterung:
Hier stehen später nähere Erläuterungen zu dem Dokument