1. |
Aufgabe für das Freiwillige Landesjägerkorps ist das
Aufrechterhalten von Ruhe und Ordnung im Innern und die Sicherung der
Reichsgrenzen. |
2. |
Das F.L.K. wird gebildet durch freiwillige Meldungen. |
3. |
Manneszucht. Die Leistung einer Truppe kommt nur dann voll zur Geltung,
wenn diese bedingungslos in der Hand ihres Führers ist. Das gilt vor allem
für Freiwilligen-Truppen. Dazu ist eiserne Manneszucht nötig, die die
Vorbedingung für jeden Erfolg und eine Wohltat für jedermann ist. Die
Manneszucht muß auf einem freiwillig und freudig dargebrachten Gehorsam
beruhen. |
4. |
Vertrauensleute. Sie sollen ein Bindeglied sein zwischen Vorgesetzten und
Untergebenen. Sie unterstützen den Vorgesetzten bei Aufrechterhaltung der
Manneszucht; sie bringen Wünsche und Klagen der Truppe vor den
Führer. Je edler die Truppe ist und je inniger Truppe und Führer
miteinander verwachsen sind, um so seltener wird die vermittelnde
Tätigkeit der Vertrauensleute nötig sein. Zu den besonderen Aufgaben
der Vertrauensleute gehört:
a) |
Sie verwalten allen Privatbesitz der Truppe gemeinsam mit dem Zahlmeister.
|
b) |
Sie sind vom Führer heranzuziehen in allen Fragen der Verpflegung und
der Truppenwohlfahrt sowie bei allen Urlaubsfragen. |
c) |
Sie sind verpflichtet, für Kameraden, die sich über einen
Vorgesetzten beschweren wollen, die Beschwerde zu führen. |
d) |
Sie stellen Richterpersonal zu Standgerichten. |
Die Vertrauensleute dürfen, um die Manneszucht nicht zu gefährden,
diese Aufgaben nicht überschreiten. Insbesondere stehen ihnen keine
Befugnisse in Kommandoangelegenheiten zu. |
5. |
Disziplinarstrafen. Sie dürfen nur vom Kompagnieführer bzw.
Batterieführer an aufwärts verhängt werden. Zwischen dem
Bekanntwerden des Vergehens und dem Ausspruch der Strafe muß ein Zeitraum
von mindestens 3 Stunden liegen. Strafexerzieren darf nicht verhängt
werden.
Der Vorgesetzte kann vor Verhängung der Strafe die Ansicht der
Vertrauensleute über die voraussichtliche Wirkung der Strafe auf den
Bestraften einholen. |
6. |
a) |
wer plündert, wird mit dem Tode bestraft, |
b) |
es wird aus dem Freiwilligen Landesjägerkorps schimpflich
ausgestoßen:
1. |
wer sich bei Ausübung des Dienstes feige zeigt, |
2. |
wer Diebstahl begeht, |
3. |
wer Staatseigentum absichtlich zerstört, fortwirft oder gar verkauft.
Neben der Ausstoßung trifft den Bestraften die nach den Kriegsgesetzen
zustehende Strafe. |
|
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7. |
Die Truppe erhält das Recht, Landesjäger wegen heldenhaften
Verhaltens zur Beförderung zum Offizier vorzuschlagen. |
8. |
Wer Grund zu haben glaubt, sich über einen Vorgesetzten zu beschweren,
holt sich bei den Vertrauensleuten seiner Truppe (Kompagnie bzw. Batterie) Rat.
(...) |
9. |
Grußpflicht. Die Achtung vor den Führern wird
äußerlich dargetan durch den militärischen Gruß, den
jeder Angehörige des F.L.K. den dienstlich Höherstehenden zu erweisen
verpflichtet ist. (...) |
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Maercker. |