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Gesetz zur Bildung einer Freiwilligen Volkswehr vom 12.12.1918 (Auszug) | ||||||||||||||||||||||
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Ritter, Gerhard A. und Miller, Susanne (Hrsg.):"Die deutsche Revolution 1918-1919. Dokumente". 2.Auflage, Frankfurt 1968 | ||||||||||||||||||||||
Erläuterung: Mit dem "Gesetz zur Bildung einer freiwilligen Volkswehr" vom 12.Dezember 1918 schuf die Regierung die Grundlage für die Bildung von Freikorps. Diese sollten laut Gesetz zwar dem Rat der Volksbeauftragten verpflichtet sein, folgten aber in der Praxis ausschließlich den Befehlen ihrer militärischen Führer. So widersetzte sich z.B. im März 1920 Hermann Ehrhardt dem Befehl des Reichswehrministers Noske die Marinebrigade Ehrhardt aufzulösen und marschierte stattdessen mit ihr im Kapp-Lüttwitz-Putsch in Berlin ein. Auf Grund der Beschränkung des Heeres auf 100.000 Soldaten laut der Waffenstillstandsbedingungen und später des Versailler Vertrages war es aber für die Regierung wichtig außerhalb des Heeres stehende Einsatztruppen zu haben, die für die Bewachung der Regierungsgebäude, Kämpfe gegen sozialistische Revolutionäre (Spartakusaufstand, Märzkämpfe, Ruhraufstand) oder den "Grenzschutz Ost" eingesetzt werden konnten. |