Die großen Arbeitgeberverbände vereinbaren mit den
Gewerkschaften der Arbeitnehmer das Folgende: |
1. |
DieGewerkschaften werden als berufene Vertretung der Arbeiterschaft
anerkannt. |
2. |
Eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter und
Arbeiterinnen ist unzulässig. |
3. |
Die Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände werden die Werkvereine (die
sogenannten wirtschaftsfriedlichen Vereine) fortab vollkommen sich selbst
überlassen und sie weder mittelbar noch unmittelbar
unterstützen. |
4. |
Sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Arbeitnehmer haben
Anspruch darauf, in die Arbeitsstelle sofort nach Meldung wieder einzutreten,
die sie vor dem Kriege inne hatten. Die beteiligten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände werden dahin wirken, daß durch Beschaffung von
Rohstoffen und Arbeitsaufträgen diese Verpflichtung in vollem Umfang
durchgeführt werden kann. |
5. |
Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung des
Arbeitsnachweises. |
6. |
Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind
entsprechend den Verhältnissen des betreffenden Gewerbes durch
Kollektivvereinbarungen mit den Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer
festzusetzen. Die Verhandlungen hierüber sind ohne Verzug aufzunehmen und
schleunigst zum Abschluß zu bringen. |
7. |
Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens 50
Beschäftigten ist ein Arbeiterausschuß einzusetzen, der diese zu
vertreten und in Gemeinschaft mit dem Betriebsunternehmer darüber zu
wachen hat, daß die Verhältnisse des Betriebes nach Maßgabe
der Kollektivvereinbarung geregelt werden. |
8. |
In den Kollektivvereinbarungen sind Schlichtungsausschüsse resp.
Einigungsämter vorzusehen, bestehend aus der gleichen Anzahl von
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern. |
9. |
Das Höchstmaß der täglichen regelmäßigen
Arbeitszeit wird für alle Betriebe auf 8 Stunden festgesetzt.
Verdienstschmälerungen aus Anlaß dieser Verkürzung der
Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden. |
10. |
Zur Durchführung dieser Vereinbarungen sowie zur Regelung der zur
Demobilisierung, zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und zur Sicherung
der Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft, insbesondere der schwer
Kriegsbeschädigten, zu treffenden weiteren Maßnahmen wird von den
beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein
Zentralausschuß auf paritätischer Grundlage mit beruflich
gegliedertem Unterbau errichtet. |
11. |
Dem Zentralausschuß obliegt ferner die Entscheidung
grundsätzlicher Fragen, soweit sich solche namentlich bei der kollektiven
Regelung der Lohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben, sowie die Schlichtung
von Streitigkeiten, die mehrere Berufsgruppen zugleich betreffen. Seine
Entscheidungen haben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche
Geltung, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von einem der in Frage kommenden
beiderseitigen Berufsverbände angefochten werden. |
12. |
Diese Vereinbarungen treten am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gelten
vorbehaltlich anderweiter gesetzlicher Regelung bis auf weiteres mit einer
gegenseitigen dreimonatigen Kündigung. Diese Vereinbarung soll
sinngemäß auch für das Verhältnis zwischen den
Arbeitgeberverbänden und den Angestelltenverbänden gelten. |
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Berlin, den 15.November 1918 |
Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände.
Gesamtverband deutscher Metall-Industrieller.
Arbeitgeberverband für den Bezirk der nordwestlichen Gruppe des Vereins
deutscher Eisen- und Stahlindustrieller.
Zechenverband.
Verband deutscher Waggonfabrikanten.
Arbeitgeberverband der deutschen Textilindustrie.
Berliner Arbeitgeberverband der chemischen Industrie.
Arbeitgeberverband der deutschen Papier-, Pappen-, Zellstoff- und
Holzstoffindustrie.
Reichsverband der deutschen Klavierindustrie und verwandter Berufe.
Deutscher Arbeitgeberverband für das Baugewerbe.
Arbeitgeberschutzverband deutscher Schlossereien und verwandter Gewerbe.
Bund der Arbeitgeberverbände Berlins.
Zentralverband deutscher Arbeitgeber in den Transport-, Handels- und
Verkehrsgewerben.
Schutzverband deutscher Steindruckereibesitzer.
Oberschlesischer Berg- und Hüttenmännischer Verein, Kattowitz.
Verein deutscher Eisen- und Stahlindustrieller, Hauptvorstand Berlin.
Verein deutscher Eisen- und Stahlindustrieller, östliche Gruppe,
Kattowitz.
Zentralverband der deutschen elektrotechnischen Industrie.
Arbeitgeberschutzverband für das deutsche Holzgewerbe.
Arbeitgeberverband im Rohrlegergewerbe.
Allgemeiner deutscher Arbeitgeberschutzverband für das Bäckergewerbe.
Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands.
Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften Deutschlands.
Verband der deutschen Gewerkvereine (H.D.).
Polnische Berufsvereinigung.
Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Verbände.
Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände.
Arbeitsgemeinschaft der technischen Verbände. |
Dr. Sorge, Hilger, Hugo Stinnes zugleich für Beukenberg, Hugenberg,
Vögler, Springorum, von Raumer zugleich für A. von Rieppel,
Dieterich, Paul Mengers, Dr. Emil Laufen, C. A. Siemens, Rathenau, E von
Borsig, Direktor Albert Müller, Heinrich, Ernst Purschien, Peuker. |
C. Legien, A. Stegerwald, Gustav Hartmann, Hugo Sommer, Dr. A. Timmann, Dr.
Höhle, Paul Wettermeyer. Dr. Tänzler in Vollmacht für
Kommerzienrat Avellis, Schrey, Lammers. |
Diesen Vertrag veröffentlichen wir mit dem Ersuchen an die Leiter der
Reichsbetriebe, seine Bestimmungen in den von ihnen geleiteten Betrieben zu
beachten.
Den Leitern der Landes- und kommunalen Betriebe wird das Gleiche empfohlen.
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Der Rat der Volksbeauftragten.
Ebert.
Haase. |
Reichsanzeiger Nr. 273 vom 18.11.1918 |
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